Berufsunfähigkeitsversicherung

Privatrechtliche Berufsunfähigkeitsversicherung

Pflichtbewusste Menschen betreiben Vorsorge für den Fall ihrer Berufs- und oder Erwerbsunfähigkeit und schließen in gutem Glauben eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ab, um im Fall der Fälle in wirtschaftlicher Hinsicht abgesichert zu sein.

Leider muss immer öfter festgestellt werden, dass bei Eintritt des Schadensfalls, d. h. bei Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des jeweiligen Mandanten, die Versicherungen aus verschiedensten Gründen und mit unterschiedlichen Behauptungen versuchen eine ordnungsgemäße Leistungsgewährung zu verweigern, was zu einer wirtschaftlichen Notlage für die gesamte Familie unseres Mandanten führen kann, insbesondere, weil die staatlichen Leistungen, in Form der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente, oftmals bei weitem nicht ausreicht, um die jeweilige Existenz des Mandanten und seiner Familie, geschweige dessen Lebensstandard zu sichern und von staatlicher Seite sogar Verweisungstätigkeiten benannt werden, welche weder der Qualifikation, noch der jeweiligen Lebenssituation unseres Mandanten entsprechen, dies weil von staatlicher Seite die Möglichkeit besteht eine Verweisung auf sämtliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorzunehmen.

Insofern haben wir es zu unserer Aufgabe gemacht für den jeweilen Mandanten die ihm zustehenden Rechte aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung durchzusetzen, gerade wenn die jeweilige Versicherung gedenkt in rechtswidriger Art und Weise, meist aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten, eine ordnungsgemäße Leistungsgewährung verweigern zu können, was zu einer existenziellen Notsituation für unseren Mandanten und dessen Familie führen kann.

Insofern sind im Rahmen unserer Tätigkeit im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere folgende Tätigkeitsfelder von wesentlicher Bedeutung:

Berufsunfähigkeitsversicherung Anfechtung oder Rücktritt wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung

Anfechtung oder Rücktritt wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung.

Eine Anfechtung oder ein Rücktritt des Vertrages wegen vorvertraglicher  Pflichtverletzung von Seiten der involvierten Versicherung wird oftmals eingewendet, um die Ihnen zu-stehenden Leistungen zu verweigern, wobei oftmals in rechtswidriger Weise eine fehler-hafte Beantwortung der so genannten Gesundheitsfragen bei Vertragsschluss von Seiten der Versicherung eingewandt wird, im Rahmen dessen aber auch geprüft werden muss, ob die vor Vertragsschluss involvierten Ärzte ordnungsgemäße Eintragungen, beispiels-weise im Krankendatenblatt, vorgenommen haben.

Leistungsverweigerung wegen behaupteten Fehlens der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit

Leistungsverweigerung wegen behaupteten Fehlens der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit

Oftmals begründet die Versicherung ihre Leistungsverweigerung auch damit, dass unter Bezugnahme auf die Beschreibung der letzten Tätigkeit unseres Mandanten keine be-dingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegen soll, wobei unsererseits die so genannten vertraglichen Ausschlussklauseln genauso geprüft werden müssen, wie der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang der Versicherung und die eingereichten Unterlagen von ihrer Seite. Im Rahmen der so genannten Leistungsprüfung wird von Seiten der Versi-cherung auch oftmals die Einschaltung des medizinischen Dienstes vorgenommen, wobei fast immer eine negative Bewertung zu Lasten der Mandanten erfolgt, so dass diese Be-wertung unsererseits widerlegt, oder zumindest entkräftet werden muss, um so die Leis-tungsgewährung sicherzustellen.

Möglichkeit der Versicherung zur Benennung eines abstrakten oder konkreten Verweisungsberufs

Möglichkeit der Versicherung zur Benennung eines abstrakten oder konkreten Verweisungsberufs

Wir überprüfen die so genannten Verweisungsklauseln bzw. Alternativklauseln nach Vorgabe von Seiten der jeweiligen Versicherung im Rahmen ihres Vertrages, unter Be-rücksichtigung dessen oftmals auf abstrakte oder konkrete Verweisungsberufe Bezug genommen wird, um die Ihnen zustehenden Leistungen verweigern zu können.

Im Rahmen von so genannten Verweisungsklauseln bzw. Alternativklauseln haben sich die Versicherungen, meist ohne Kenntnis auf Seiten des jeweiligen Mandanten, Vorbe-halte in ihren Verträgen eingebaut, unter Berücksichtigung dessen die Versicherung ihnen Leistungen mit der Argumentation verweigern kann, dass auch unter Berücksichti-gung der vorliegenden Erkrankung eine adäquate andere Berufstätigkeit von ihrer Seite ausgeübt werden könne. Oftmals wird jedoch von Seiten der jeweiligen Versicherung lediglich aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine solche alternative Tätigkeit benannt, ohne Prüfung dahingehend, dass diese Alternativtätigkeit für ihre Person zumutbar sein muss und auch ihrer Lebensstellung entsprechend muss.

Auch wird oftmals bei Selbstständigen die Umorganisationen des Betriebes verlangt, was jedoch in rechtlicher Hinsicht nicht zulässig ist.

Eine Verweisung auf eine abstrakte, oder auf eine konkrete Tätigkeit kann von vornherein nicht vorgenommen werden, wenn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kein konkreter Arbeitsplatz verfügbar ist und/oder aus geistigen und körperlichen Gesichtspunkten die Verweisungstätigkeit nicht zumutbar ist, und/oder die betreffende Tätigkeit ihrer bisherigen Lebensstellung und Qualifikation nicht entspricht. Bei der konkreten Verweisungstätigkeit muss die Angemessenheit der alternativen Tätigkeit auch immer konkret geprüft werden.

Auseinandersetzung im Nachprüfungsverfahren

Auseinandersetzung im Nachprüfungsverfahren.

In regelmäßigen Abständen wird die gesundheitliche Leistungsfähigkeit des Versicherten im Rahmen eines eigenen Gutachtens von Seiten der Versicherung geprüft, wobei hier sehr oft zugunsten der jeweiligen Versicherung fehlerhafte Feststellungen vorgenommen werden, um eine ordnungsgemäße Leistungsgewährung gegenüber Ihnen zu verweigern. Unsere Aufgabe ist es hierbei die Ausführungen der jeweiligen Versicherung zu widerlegen, oder zumindest soweit zu entkräften, dass im Rahmen dieses Nachprüfungsverfahrens die Leistungsgewährung von Seiten der jeweiligen Versicherung nicht unterbunden, oder verringert werden kann.

Fehler bei der Meldung des Versicherungsfalls

Fehler bei der Meldung des Versicherungsfalls

Bei der Meldung des Versicherungsfalls werden von Seiten des jeweiligen Mandanten oftmals aufgrund fehlender Unterstützung von Seiten der Versicherung und aufgrund fehlender Kenntnis der Vorgehensweise der Versicherungen keine detailgetreuen Angaben, insbesondere unter Bezugnahme auf die jeweiligen Tätigkeiten am Arbeitsplatz, aber auch in Bezug auf die vorliegenden versicherungsrechtlich relevanten Erkrankungen vorgenommen, was zur Folge haben kann, dass von Seiten der Versicherung die Leistungen verweigert werden können, so dass unsererseits bereits bei der Schadensmeldung darauf hingewirkt werden muss, dass nicht nur unter Bezugnahme auf die nunmehr vorliegenden Erkrankungen, sondern auch unter Berücksichtigung eines detailgetreuen Vortrages in Bezug auf den zuletzt ausgeübten Beruf, mit einhergehendem Nachweis der kausalen Verbindung zwischen Erkrankung und fehlender Möglichkeit zur Ausübung ihres jeweiligen Berufs, eine ordnungsgemäße Leistungsgewährung von Seiten der Versicherung sichergestellt werden kann.

Leistungsfreiheit bei falschen oder unvollständigen Angaben

Leistungsfreiheit bei falschen oder unvollständigen Angaben

Die Versicherer behaupten oftmals, dass von ihrer Seite falsche oder unvollständige An-gaben im Rahmen des Vertragsabschlusses oder bei der Schadensmeldung gemacht wurden, oder sogar wesentliche Angaben während der Vertragszeit in pflichtwidriger Art und Weise unterlassen wurden.
Insofern obliegt es unserer Seite eine dahingehende rechtliche und tatsächliche Prüfung vorzunehmen, ob von Seiten der jeweiligen Versicherung zum Zwecke der Leistungsverweigerung solche Einwände erhoben werden können, oder ob solche Einwände lediglich aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten in rechtswidriger Art und Weise vorgenommen werden.

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