Im Rahmen einer anwaltlichen Beauftragung sind für den jeweiligen Mandanten selbstverständlich auch die anfallenden Kosten von wesentlicher Bedeutung. Eine umfassende Kostentransparenz zur Gewährleistung einer auch in wirtschaftlicher Hinsicht sinnvollen Vorgehensweise ist hierbei unabdingbar.
Oftmals ist die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe im Klageverfahren, sowie die Inanspruchnahme eines Beratungshilfescheins im Rahmen des außergerichtlichen Bereichs aufgrund der eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen notwendig, da beispielsweise keine Rechtsschutzversicherung besteht, bzw. im familienrechtlichen und erbrechtlichen Bereich die Rechtschutzversicherung lediglich die Kosten für die Beratung übernimmt.
Insofern gilt es bereits bei Beauftragung des Rechtsanwaltes zu prüfen, ob dahingehend eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist und diese im konkreten Einzelfall eingreift, ob der jeweilige Mandant nach dem einschlägigen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Gebühren selbst zahlt, oder ob staatliche Hilfe im Rahmen von Beratungshilfeschein im außergerichtlichen Bereich, oder Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe im gerichtlichen Bereich in Anspruch genommen werden muss.
Bei fehlender wirtschaftlicher Bonität und dem Nichteintritt einer Rechtsschutzversicherung besteht im außergerichtlichen Bereich oftmals die Möglichkeit staatliche Hilfe in Form eines Beratungshilfescheins in Anspruch zu nehmen, so dass nach Gewährung dessen lediglich Gebühren i. H. v. 15,00 € vom jeweiligen Mandanten verlangt werden müssen. Ein dahingehender Beratungshilfeschein wird insbesondere im sozialrechtlichen Bereich erteilt, im Rahmen dessen der Beratungshilfeschein die anwaltliche Beratung, aber auch die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes vollumfänglich abdeckt. In den Bereichen des Familienrechts und Erbrechts wird vom Beratungshilfeschein die anwaltliche Beratung, jedoch nicht die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit, beispielsweise im Rahmen des Schriftverkehrs, abgedeckt.
Die Verfahrenskostenhilfe im familienrechtlichen Bereich bzw. die Prozesskostenhilfe in den übrigen Rechtsgebieten greift immer dann ein, wenn eine gerichtliche Involvierung notwendig wird, wobei dahingehend die Gerichtskosten und die anwaltlichen Kosten Ihres Rechtsanwaltes bei einer Gewährung abgedeckt sind. Die diesbezügliche Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe kann nach der Gewährung in einem Zeitraum von vier Jahren nach Beendigung des jeweiligen Verfahrens überprüft werden, wobei nicht nur hilfebedürftige Bürger Prozesskostenhilfe gewährt bekommen können, sondern auch wirtschaftlich eingeschränkte Mandanten, beispielsweise bei bestehenden Unterhaltsverpflichtungen, im Rahmen dessen Prozesskostenhilfe auch unter Ableistung von Ratenzahlung gewährt werden kann, um so das jeweilige Verfahren ordnungsgemäß betreiben zu können.
Sollte zu Ihren Gunsten eine Rechtschutzversicherung einschlägig sein und das diesbezügliche Rechtsgebiet vom Versicherungsvertrag umfasst sein, wird unsererseits die erste Anfrage bei ihrer Rechtsschutzversicherung kostenlos durchgeführt werden, wobei oftmals im sozialrechtlichen Bereich nicht nur die gerichtliche Vertretung, sondern auch die außergerichtliche Vertretung im Widerspruchsverfahren vom Versicherungsvertrag abgedeckt ist. In den Bereichen Erbrecht und Familienrecht ist fast immer nur die Beratungstätigkeit eines Rechtsanwaltes vom Versicherungsvertrag abgedeckt. Wie bereits dargelegt, werden wir ohne weitere Kostenlast die erst Anfrage bezüglich der Deckungszusage im konkreten Einzelfall bei der jeweiligen Versicherung vornehmen, wobei wir jedoch bei einer weitergehenden Auseinandersetzung mit ihrer Rechtsschutzversicherung zur Durchsetzung einer Deckungszusage im jeweils konkreten Einzelfall die notwendigen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Rechnung stellen müssen.
Sollte dementsprechend zu Ihren Gunsten keine Rechtsschutzversicherung eingreifen und ihre wirtschaftliche Bonität dazu führen, dass die Gewährung von Beratungshilfeschein im außergerichtlichen Bereich und Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe im gerichtlichen Bereich ausgeschlossen ist, müssen wir die diesbezügliche anwaltliche Tätigkeit im außergerichtlichen Bereich bzw. im gerichtlichen Bereich nach dem einschlägigen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen, wobei im Bereich des Sozialrechts so genannte Rahmengebühren eingreifen und in den Bereichen von Familienrecht und Erbrecht die Tätigkeit des Rechtsanwaltes nach dem jeweiligen Gegenstandswert abgerechnet wird, wobei wir gegenüber dem jeweiligen Mandanten die entstehende Kosten im konkreten Einzelfall detailliert darlegen.
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